Geldleistung

Sie haben Fragen zum Grundsicherungsgeld? In diesem Video klären wir die wichtigsten Punkte und geben einen Überblick über alles, was man wissen muss. Einfach reinschauen und informiert bleiben!

 

 

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Leistung zu Bildung und Teilhabe


Seit 01.01.2023 werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder, die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten, vom Jobcenter erbracht. Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden gemäß § 28 SGB II bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gesondert berücksichtigt. Sie umfassen:

 

Schulbeihilfe


Diese Leistungen sind vorgesehen für Schüler/innen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten Schulbeihilfe erhalten anspruchsberechtigte Schüler/innen ohne gesonderten Antrag in zwei Teilbeträgen vor jedem Schulhalbjahresbeginn, wenn eine gültige Schulbescheinigung im Jobcenter vorliegt.

  • Ausflüge/ Klassenfahrten

  • Schülerbeförderung (soweit nicht bereits anderweitig sichergestellt)

  • Lernförderung (Nachhilfe)

  • Gemeinsame Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen

  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Wollen Sie einen der oben genannten Bedarfe geltend machen, dann finden Sie die Anlagen und erforderlichen Bestätigungen unter Formulare.


Kosten der Unterkunft und Heizung


Die Kosten für die Miete oder die monatlichen Hausnebenkosten können übernommen werden, wenn sie angemessen sind. Welche Kosten angemessen sind, richtet sich nach den jeweiligen kommunalen Richtlinien und Richtwerten.
Das Merkblatt zu den Kosten der Unterkunft und Heizung finden Sie hier. 
Lokale Anträge zur Heizmittelbevorratung und Anträge im Zusammenhang mit einem Umzug finden Sie unter Formulare.


Einmalige Leistung


Neben den laufenden Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, Bedarfe zu Bildung und Teilhabe und Mehrbedarfen gibt es auch einmalige Bedarfe nach § 24 Abs. 3 SGB II, die im pauschalierten Regelbedarf keine Berücksichtigung finden.


Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung nach § 24 Abs. 3 SGB II ist jeweils der Einzelfall und das es sich um eine "Erstausstattung" handelt. 


Diese einmalige Unterstützung umfasst Leistungen für:

  • Erstausstattung Bekleidung

  • Erstausstattung Schwangerschaft und Geburt

  • Erstausstattung Wohnung

Wollen Sie einen der oben genannten Bedarfe geltend machen, dann finden Sie die Anträge unter Formulare.